CityMark - Ausgabe 1

den. Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr muss zudem auf die Einhaltung der Schriftform geachtet werden. Sofern Form- mängel vorliegen, kann das zu einer ungewoll- ten vorzeitigen Beendigung des Mietverhält- nisses führen. Ebenso bleibt zu beachten, dass der Vermieter von Geschäftsräumen das Miet- verhältnis ohne jegliche Begründung kündigen kann, wenn keine festen Vertragslaufzeiten vereinbart wurden. Der Mieter sollte bezüglich der Vertragslaufzeiten überlegen, ob er sich für eine längere Zeit binden lassen will und kann. Statt gleich eine Laufzeit von 10 Jahren zu ver- einbaren, könnte eine kürzere Laufzeit mit Ver- längerungsoptionen für den Mieter vorteilhaf- ter sein. Weiterhin sollte der Zweck des Mietverhält- nisses hinreichend bestimmt sein, um den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu- stand festzulegen. In diesem Zusammenhang sollte auch festgelegt werden, wie das Mietob- jekt ausgestattet sein muss (z. B. für den Büro- betrieb mit genügenden EDV-Anschlüssen und -Verbindungen). Im Hinblick auf die individuellen und kom- plexen Gestaltungsmöglichkeiten der Verträge über Geschäftsräume sollte vor deren Abschluss stets fachkundiger Rat eingeholt werden. Drum prüfe, wer sich längerfristig binden will. Jörn-Peter Jürgens Rechtsanwalt u. Geschäftsstellenleiter wir als Interessenverband für Mieterschutz wis- sen, worauf es ankommt, dass zwischen Mieter und Vermieter Harmonie herrscht und wie Strei- tigkeiten vermieden werden können. Vor allem bei Vertragsangelegenheiten kommt es oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die Geld und Nerven kosten. Daher möchte ich Ihnen fol- genden Ratschlag mit auf den Weg geben: Bei Abschluss eines Mietvertrages über Ge- schäftsräume, zu denen auch Büros zählen, ist stets höchste Aufmerksamkeit und Verhand- lungsgeschick geboten. Bei Mietverträgen über Geschäftsräume finden die Mieter schützenden Vorschriften des Wohnraummietrechts keine Anwendung. Die meisten gesetzlichen Vor- schriften, zumindest in einem individuell ausge- handelten Geschäftsraummietvertrag, stehen zur Disposition der Mietvertragsparteien. So- wohl Vermieter als auch Mieter von Geschäfts- räumen sind nämlich Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Entsprechend frei sind sie bei der Aus- gestaltung des Mietvertrages. So kann zwischen den Vertragspartnern solcher Mietverträge eine weit höhere Kaution vereinbart werden, als dieses bei Mietverträgen über Wohnräume möglich ist. Selbst bei den Be- triebskosten können zusätzliche Positionen wie z.B. Verwaltungskosten oder Erbbauzinsen und Instandhaltungsrücklagen auf den Geschäfts- raummieter umgelegt werden. Geschäftsraummietverträge können grund- sätzlich ohne gesetzliche Beschränkung für ei- nen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wer- Sehr geehrte Leser von CityMark, Editorial Dynamische Raumstrukturen. Räume, die sich anpassen – in Größe oder Form. Wände, die sich verändern – transparent oder geschlossen, mit Jalousien oder Satinatofolie. Sieben Produktfamilien – miteinander kombinierbar. Und sogar mobil, weil ohne Eingriff in die Architektur. PANraumsysteme GmbH · Büro Mannheim Soldnerstraße 11 · 68219 Mannheim Telefon 0621-80397880 info@PAN raumsysteme.de www.PAN raumsysteme.de Jahre Trennwandsysteme Schrankwände PA-01-113-AZ-CityMarkt-RZ:Layout 1 14.08.2013 12:09 Uhr Seite 1 MIETERSCHUTZ E.V. I H R M I E T E R V E R E I N B U N D E S W E I T I N T E R E S S E N V E R B A N D

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